1. Gegenstand der Verpflichtung
des Reeders
Der Reeder ist verpflichtet, die in § 1 des Vertrages bestimmte
Jacht segelfertig und mit leistungsfähigem Motor zum Zeitpunkt des
Charterbeginns im Hafen in Pisz an den Charterer zu übergeben und
sie bei Ablauf der Charterdauer von dem Charterer zu übernehmen.
(zurück)
2. Gegenstand der Verpflichtung
des Charterers
Der Charterer ist verpflichtet, eine Chartergebühr und eine Garantiekaution
entsprechend den Bestimmungen der "Allgemeinen Charterbedingungen"
zu entrichten, die Jacht bei Beginn der Charterdauer, spätestens
bis 22.00 Uhr von dem Reeder zu übernehmen und sie bei Ablauf
der Charterdauer, spätestens bis 12.00 Uhr in dem Jachthafen in
Pisz in nicht verschlechtertem Zustand an den Reeder zu übergeben.
Der Charterer ist verpflichtet, die Jacht entsprechend den geltenden
Vorschriften und guten Seemannsbräuchen zu benutzen. (zurück)
3. Unterzeichnung des
Chartervertrages
Die Unterzeichnung des Chartervertrages erfolgt in Pisz am Sitz
der Firma oder in........................................................................(zurück)
4. Jachtausrüstung
Die Charterjacht wird ausgerüstet sein mit: Grundsegeln, Focksegel
, Spiere zur Umlegung des Mastes, Innenmotor oder Aßenbordmotor,
elektrischer Beleuchtung des Innenraumes mit Akkumulator, stationärem
Zweilochgaskocher, Waschbecken, Trinkwasser- und Außerbordwasserpumpe,
Küchengeschirr, Tafelgeschirr und Besteck, zwei abgefüllten 2kg-Gasflaschen,
zwei Behältern mit je 5 Liter Kraftstoffmischungsreserve, zwei
Behältern mit je 10 Liter Trinkwasser, mit chemischem WC.*) (zurück)
5. Vorschuss auf die
Chartergebühr
Der Charterer ist verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter
Vorbestellung, einen Vorschuss in Höhe von 30% der Chartergebühr
einzuzahlen. Bei nicht fristgerechter Einzahlung des Vorschusses
wird die Vorbestellung rückgängig gemacht. (zurück)
6. Nachzahlung der Chartergebühr
Der Charterer ist verpflichtet, spätestens 30 Tage vor dem Charterbeginn
den vollen Betrag der Chartergebühr, vermindert um den früher
eingezahlten Vorschuss an den Reeder zu zahlen. Bei Nichterfüllung
dieser Pflicht durch den Charterer wird die Vorbestellung rückgängig
gemacht, wobei der früher geleistete Vorschuss von dem Reeder
als Vertragsstrafe behalten wird. (zurück)
7. Entrichtung der vollen
Chartergebühr
Wird die Vorbestellung 30 oder weniger Tage vor dem Charterbeginn
gemacht, ist der Charterer verpflichtet, die volle Chartergebühr
in möglichst kurzer Zeit zu bezahlen. (zurück)
8. Kündigung des Vertrages
durch den Charterer
Der Charterer kann den Vertrag spätestens 15 Tage vor Charterbeginn
bei dem Reeder schriftlich kündigen. In diesem Fall wird die Chartergebühr
in Höhe von 50% zurückerstattet, ausgenommen den Betrag der Waren-
und Dienstleistungssteuer (VAT), die übrigen 50% der Chartergebühr
erhält der Reeder als Vertragsstrafe. (zurück)
9. Garantiekaution
Vor der Übergabe der Jacht an den Charterer ist der Charterer
verpflichtet, eine Kaution in Höhe, die in der Preisliste für
den gegebenen Yachttyp bestimmt wurde, an den Reeder an der Kasse
in Pisz einzuzahlen. (zurück)
10. Seefahrtberechtigungen
Vor der Übergabe der Jacht an den Charterer ist der Charterer
verpflichtet, bei dem Reeder das Seefahrtpatent oder Seefahrtbuch
mit eingetragenem Segler-Dienstgrad des Jachtführers vorzulegen
und eine Fotokopie dieses Dokumentes an den Reeder zu übergeben.
Die Nichterfüllung dieser Pflichten durch den Charterer hat die
Vertragsauflösung zur Folge, ohne daß der Vertrag separat gekündigt
werden muß, wobei dem Charterer keine Rückerstattung der Chartergebühr
zusteht. (zurück)
11. Übernahme der Jacht
durch den Charterer
Die Jacht wird an den Charterer von dem befugten Vertreter des
Reeders zum Zeitpunkt des Charterbeginns mit der Unterzeichnung
des Jachtübergabeprotokolls übergeben. Die vom Charterer erhaltene
einfache Ausfertigung des unterzeichneten Vertrages gilt als Jachtzulassungsschein.
Vermerke und Bedenken bezüglich des Zustandes der Jacht und ihrer
Ausrüstung sollen von dem Charterer ins Übergabeprotokoll der
Jacht eingetragen werden. Bei etwaigem Streit wird angenommen,
daß die Jacht in protokollgemäßem Zustand und mit protokollgemäßen
Ausrüstung übergeben worden ist. (zurück)
12. Verzögerung der
Übernahme der Jacht durch den Charterer
Wird die Übergabe der Jacht zum Zeitpunkt des Charterbeginns aus
Gründen, die bei dem Charterer liegen, aber keine Auflösung des
Chartervertrages im Sinne der früheren Bestimmungen bewirken,
nicht zustande kommen, wird die segelfertige Jacht, innerhalb
der gesamten Charterdauer, für die der Vertrag abgeschlossen wurde,
zur Übernahme durch den Charterer bereitstehen, wobei vom Charterer
die Hafengebühr nicht zu entrichten ist. (zurück)
13. Verzögerung der
Übergabe der Jacht durch den Reeder
Bei Verzögerung der Jachtübergabe an den Charterer durch den Reeder
aus Gründen, die bei dem Reeder liegen, ist der Reeder verpflichtet,
eine Vertragsstrafe im folgenden Betrag an den Charterer zu zahlen:
100 (einhundert) PLN bei einer Verzögerung von einer bis zu drei
Stunden; 200 (zweihundert) PLN bei einer Verzögerung von über
drei bis zu sechs Stunden; 300 (dreihundert) PLN bei einer Verzögerung
von über sechs bis zu sechzehn Stunden; 400 (vierhundert) PLN
bei einer Verzögerung von über sechzehn bis zu vierundzwanzig
Stunden. Bei einer Verzögerung der Jachtübergabe von über vierundzwanzig
Stunden ist der Charterer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Er erhält die Rückerstattung der Chartergebühr sowie die Hälfte
der Chartergebühr als Vertragsstrafe. (zurück)
14. Unmöglichkeit der
Leistung
Sollte die Jachtübergabe an den Charterer wegen Anordnungen der
Behörden unmöglich sein, steht ihm die Rückerstattung der Chartergebühr
zu. Wird die Jachtübergabe aus einem bei dem Reeder liegenden
Grund, der durch höhere Gewalt bewirkt oder von einem Dritten
verschuldet und von dem Reeder nicht zu verantworten ist, nicht
möglich sein, steht dem Charterer die Rückerstattung der Chartergebühr
und vertragsmäßige Entschädigung in Höhe von einem Fünftel der
Chartergebühr zu. In beiden Fällen finden die Bestimmungen gem.
§ 13 keine Anwendung. (zurück)
15. Vorzeitige Übergabe
der Jacht an den Charterer
Wird die Jacht am Tag des Charterbeginns vor der Uhrzeit des Charterbeginns
charterfertig gemacht, kann die Jacht vorzeitig ohne zusätzliche
Gebühr an den Charterer übergeben werden. (zurück)
16. Verlust- und Beschädigungsrisiko
Das Risiko des Verlustes und der Beschädigung der Jacht und ihrer
Ausrüstung belastet den Charterer vom Zeitpunkt der Jachtübergabe
an ihn durch den Reeder bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Jacht
von ihm an den Reeder. (zurück)
17. Beschränkungen der
Jachtverfügung
Die Jacht kann ausschließlich auf den Gewässern der Großen Masurischen
Seen benutzt werden und darf in keiner Weise außerhalb dieser
Gewässer verbracht werden. Der Charterer darf weder weitere Charterverträge
abschließen noch die Jacht zu Erwerbszwecken benutzen. (zurück)
18. Übernahme der Jacht
durch den Reeder
Der Charterer übergibt die Jacht an den befugten Vertreter des
Reeders zum Zeitpunkt der Charterbeendigung nach einer früheren
Unterzeichnung des Jachtübergabeprotokolls. Bei Unstimmigkeiten
des Zustandes der Jacht und ihrer Ausrüstung mit dem Inventarbuch
der Jacht, sind diese Unstimmigkeiten in das Protokoll aufzunehmen.
Der Charterer trägt keine Verantwortung für sichtbare Jachtbeschädigungen
und Ausrüstungsmängel, die in dem Übergabeprotokoll nicht verzeichnet
sind. Wird die Jacht von dem Reeder fristgerecht und vorbehaltlos
übernommen, ist der Charterer berechtigt, einen Chartervertrag
für gleichartigen Jachttyp im Jahre 2000 für eine ähnliche Charterdauer,
wie es 1999 der Fall war, mit 15 % Rabatt gegenüber dem normalen
Charterpreis, der bei dem Reeder im Jahre 2000 gelten wird, abzuschließen.
(zurück)
19. Verzögerung der
Übergabe der Jacht durch den Charterer
Bei Verzögerung der Jachtübergabe an den Reeder durch den Charterer
aus Gründen, die bei dem Charterer liegen, ist der Charterer verpflichtet,
eine Vertragsstrafe im folgenden Betrag an den Reeder zu zahlen:
100 (einhundert) PLN bei einer Verzögerung bis zu einer Stunde;
200 (zweihundert) PLN bei einer Verzögerung von einer bis zu drei
Stunden; 300 (dreihundert) PLN bei einer Verzögerung von über
drei bis zu sechs Stunden; 400 (vierhundert) PLN bei einer Verzögerung
von über sechs bis zu sechzehn Stunden; 500 (fünfhundert) PLN
bei einer Verzögerung von über sechzehn bis zu vierundzwanzig
Stunden; 200 % (zweihundert Prozent) der entrichteten Chartergebühr
bei einer Verzögerung von über vierundzwanzig Stunden. (zurück)
20. Beschädigungen und
Ausrüstungsmängel
Der Charterer ist verpflichtet, den während der Charterdauer entstandenen
und sich aus der Beschädigung der Jacht und der Ausrüstung sowie
aus den Ausrüstungsmängeln ergebenden Schaden entsprechend der
dem Charterer bei der Jachtübergabe von dem Vertreter des Reeders
ausgehändigten Preisliste abzudecken. Bei Beschädigungen oder
Mängeln, die in der Preisliste nicht berücksichtigt wurden, ist
der Charterer verpflichtet, den von dem Reeder für Reparaturen
und Vervollständigungen getragenen Kostenaufwand zu decken und
eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Fünftel dieses Aufwandes
zu bezahlen. (zurück)
21. Übergabe der Jacht
in einem Zustand, der ihre Benutzung unmöglich macht.
Wird die Jacht von dem Charterer an den Reeder in einem
Zustand übergeben, der deren weitere Benutzung unmöglich macht,
ist der Charterer verpflichtet, neben der Schadenabdeckung gem.
§ 20 zusätzlich den Schaden abzudecken, der dem Reeder wegen der
Außerbetriebsetzung der Jacht entstanden ist, und zwar für einen
Zeitraum, der jedoch nicht länger ist, als es in der bei dem Reeder
in der Segelsaison 2001 geltenden Preisliste angegeben ist. (zurück)
22. Übergabe einer unaufgeräumten
Jacht
er zusätzliche Gebühr für das Aufräumen der Jacht im Betrag von
50 (fünfzig) PLN entrichtet. Dieser Betrag beinhaltet die Waren-
und Dienstleistungssteuer (VAT). (zurück)
23. Schlussbestimmungen
Sofern diese "Allgemeinen Charterbedingungen" nichts
anderes bestimmen, gelten die vorgesehenen Vertragsstrafen als
ausschließliche Strafen. (zurück)
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